Rz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ist in der Praxis besonders für die > Verjährung Rz 35 ff bedeutsam, weil damit die Festsetzungsfrist beginnt (> Rz 231 ff). Der Anspruch entsteht mit der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands (§ 38 AO); eines Haftungsbescheids bedarf es dazu nicht (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II, 171). Im Regelfall des § 42d Abs 1 Nr 1 EStG geht es um die LSt, die der ArbG "einzubehalten und abzuführen" hat. Da es sich nicht um unterschiedliche Haftungstatbestände handelt, sondern die Haftung – neben der Entstehung des den Haftungsanspruch akzessorisch konkretisierenden LSt-Anspruchs (> Rz 16) – einen objektiven Pflichtverstoß gegen beide Merkmale voraussetzt (> Rz 33 ff), entsteht der Haftungsanspruch, sobald die einzubehaltende LSt bei vorschriftsmäßiger Anmeldung festgesetzt geworden wäre (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff), denn erst danach ist sie "abzuführen" (glA wohl BFH 181, 392, aaO; ähnlich Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 10). Andere gehen vom Entstehen des Haftungsanspruchs bei vorschriftswidrigem Unterlassen des LSt-Abzugs im Zeitpunkt der Lohnzahlung aus (K/S/M/Hummel, § 42d EStG Rdnr A 131, B 21; Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 69).

 

Rz. 28/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Stellungnahme: Der Lohnzahlung als Entstehungszeitpunkt für den Haftungsanspruch steht uE neben dem Gesetzeswortlaut Folgendes entgegen: Erst bei ihrer Anmeldung konkretisiert sich, ob und inwieweit die LSt vorschriftswidrig nicht einbehalten worden ist und was der ArbG davon abzuführen hat oder nicht, zB weil er zuviel an LSt einbehalten hat (> Rz 18), weil er die nicht einbehaltene LSt pauschalieren will und damit vom Haftungsschuldner zum Steuerschuldner wird (vgl § 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2 ff). Wird einbehaltene LSt angemeldet, aber nicht abgeführt, bedarf es zudem keiner Haftung; die auf der Anmeldung beruhende Festsetzung der LSt macht den ArbG zum Anmeldungssteuerschuldner (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff); alles Weitere regelt das Erhebungsverfahren (vgl §§ 218ff AO).

 

Rz. 29

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Im Fall des § 42d Abs 1 Nr 2 EStG entsteht der Haftungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der ArbG beim betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich LSt zu Unrecht erstattet. Hier wird auf die Auszahlung an den ArbN abgestellt; auf den Zeitpunkt der unrichtigen Anmeldung der LSt beim FA oder des Erlasses eines Haftungsbescheids kommt es nicht mehr an (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II, 171).

 

Rz. 30

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Im Fall des § 42d Abs 1 Nr 3 EStG entsteht der Haftungsanspruch erst, wenn das FA aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung die ESt des ArbN unrichtig festgesetzt hat, denn erst dann ist die ESt "verkürzt".

 

Rz. 31

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Fällig wird der Haftungsanspruch im Übrigen erst, nachdem das FA einen Haftungsbescheid mit > Leistungsgebot erlassen hat; dann setzt das FA idR eine Zahlungsfrist von einem Monat (> R 42d.1 Abs 7 LStR).

 

Rz. 32

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Haftungsanspruch erlischt (vgl § 47 AO) durch Zahlung, > Aufrechnung, > Erlass von Lohnsteuer (> Billigkeit Rz 13) oder > Verjährung (dazu > Rz 231 ff). Leistungen eines von mehreren Gesamtschuldnern wirken auch für den anderen Schuldner (vgl § 44 Abs 2 Satz 1 AO; vgl BFH/NV 2008, 526). Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch berührt die Rechtmäßigkeit eines vorher erlassenen Haftungsbescheids nicht (BFH 195, 510 = BStBl 2002 II, 267). Bei einer Pauschalierung gilt: Der Haftungsanspruch erlischt noch nicht, wenn der ArbG die Pauschalierung der nachgeforderten LSt beantragt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 93 ff). In diesem Fall wird zwar die LSt-Schuld des ArbN zu einer Steuerschuld des ArbG, sobald das FA die Pauschalsteuer festgesetzt hat (§ 40 Abs 3 Satz 2 HS 1 EStG; > Rz 149): Ebenso wie die LSt-Schuld des ArbN tritt die Haftungsschuld des ArbG lediglich hinter seine Steuerschuld zurück, bis diese bestandskräftig festgesetzt ist; sie lebt wieder auf, wenn die Pauschalierung fehlschlägt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 8, 11, 13).

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