Rz. 51

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbG haftet für ESt (LSt), die bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in einer nach § 41b EStG der FinVerw zu übermittelnden > Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs 1 Nr 3 EStG). Es kommt nicht darauf an, worauf der Fehler beruht (Irrtum, falsche Rechtsauffassung usw). Die Besonderheit dieses Haftungstatbestands – zum Grundsätzlichen > Rz 16, 22 – liegt darin, dass der ArbG hier trotz zutreffenden LSt-Abzugs uU für Steuern aufkommen muss, die infolge seiner unrichtigen Angaben bei einer Veranlagung des ArbN vom FA zuviel erstattet bzw zu wenig erhoben werden.

 

Beispiele 1–3:

1. Der ArbG versäumt es, in der LSt-Bescheinigung für unentgeltliche Sammelbeförderung (steuerfrei nach § 3 Nr 32 EStG) den Großbuchstaben F einzutragen.

2. Der ArbG trägt in der LSt-Bescheinigung nicht den Großbuchstaben U oder das > Kurzarbeitergeld ein. Infolgedessen wird auf das zu versteuernde Einkommen kein besonderer Steuersatz (§ 32b Abs 1 Nr 1 EStG; > Progressionsvorbehalt Rz 33) angewendet.

3. Der ArbG bescheinigt > Tantiemen (von denen ordnungsgemäß LSt einbehalten wurde) nicht (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/3). Bei der Veranlagung, in die auch > Einkünfte der Ehefrau einzubeziehen sind, wird die Tantieme nicht erfasst. Dadurch wird die ESt progressionsbedingt zu niedrig festgesetzt.

In den Beispielen 1 bis 3 haftet der ArbG für die verkürzte ESt, und zwar uU wie im Beispiel 3 sogar für den auf der Progression des Tarifs beruhenden Spitzensteuerbetrag, der sich durch die Einbeziehung anderer > Einkünfte (hier: der Ehefrau) in die Veranlagung ergibt.

 

Beispiel 4:

Der ArbG hat die Gestellung von Verpflegung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nicht mit dem Großbuchstaben M bescheinigt (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 77). Dadurch wird bei der Veranlagung wegen des Ansatzes zu hoher WK eine zu niedrige ESt festgesetzt. Auch hier haftet der ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 3 EStG, weil die Angabe des Großbuchstabens M gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der LSt-Bescheinigung ist (vgl gemäß § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 8 EStG). Wegen einer möglichen Haftung als Steuerhinterzieher vgl § 71 AO und > Rz 177.

 

Rz. 52

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 3 EStG wegen einer fehlerhaften LSt-Bescheinigung erfordert die Feststellung (im Einzelfall), dass ESt verkürzt worden ist; das FA trägt hierfür die Feststellungslast (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775; > Beweislast). In den Fällen des § 42d Abs 1 Nr 3 EStG kann eine Inanspruchnahme des ArbG als Haftender ermessensfehlerhaft sein (> Rz 100 ff), wenn das veranlagende FA den Fehler hätte erkennen können (so wohl auch BFH/NV 1986, 518 unter Berufung auf BFH 135, 416 = BStBl 1982 II, 521).

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