Rz. 243

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff) – bisher nicht geltend gemachte Ermäßigungsgründe nachschieben; es darf nur zu keiner Steuererstattung kommen (BFH 108, 338 = BStBl 1973 II, 423; > Rz 77). Er kann auch einwenden, seine Lohneinkünfte lägen unter dem besteuerbaren Grenzbetrag (BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297; > Existenzminimum; > Grundfreibetrag).

Der ArbN kann den Haftungsbescheid aber nur anfechten, wenn und soweit der auf ihn zu überwälzende Haftungsbetrag nicht mehr durch die an das FA zu übermittelnde LSt-Bescheinigung Eingang in sein Veranlagungsverfahren finden kann und nur so das Grundrecht auf Rechtsschutz gewährleistet wird. Solange die nacherhobene und auf den ArbN abgewälzte Steuer noch in die > Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen und im Rahmen einer Veranlagung ausgewertet werden kann, kann der ArbN im Rechtsbehelfsverfahren gegen den persönlichen > Steuerbescheid seine Einwendungen vortragen (Giloy BB 1993, 1410).

 

Rz. 244

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Führt nur der ArbN ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen seinen ArbG betreffenden Haftungsbescheid, so ist der ArbG notwendig beizuladen (§ 360 Abs 3 AO; § 60 Abs 3 FGO; BFH 109, 502 = BStBl 1973 II, 780; BFH 129, 310 = BStBl 1980 II, 210; BFH/NV 2015, 1600). Legt umgekehrt nur der ArbG Rechtsbehelf ein, muss der ArbN nicht beigeladen werden (BFH 129, 310, aaO).

 

Rz. 245

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Stellungnahme: Gegen BFH 109, 502 = BStBl 1973 II, 780 verneinen Groh, DStR 1969, 231; Fichtelmann, FR 1974, 291; Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 59, mit beachtlichen Gründen ein Recht des ArbN zur Anfechtung des gegen den ArbG gerichteten Haftungsbescheids. Auch uE widerspricht es der Systematik des LSt-Rechts, die Verhältnisse von ArbG und ArbN in dieser Weise zu vermischen. Das zeigen auch die dadurch aufgeworfenen Fragen (weiter unten) und die Tatsache, dass dem ArbN anderenfalls Rechte nicht abgeschnitten werden. Wenn BFH 109, 502 aaO, entscheidend darauf abstellt, dass der Haftungsbescheid in den Rechtsbereich des ArbN eingreife (glA EFG 1975, 598; 1997, 783; Röckl, BB 1985, 265), erscheint das nicht zwingend, da der Haftungsbescheid nicht Steuern mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem ArbN festsetzt. Seine steuerlichen Verhältnisse werden in einem anderen Verfahren geklärt (> Steuerabzugsverfahren).

Die Rechtsbehelfsfrist des ArbN erstreckt sich grundsätzlich bis zur jeweiligen Verjährung des Anspruchs, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs 2 AO (EFG 1997, 783; BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241). Unklar bleibt, wie zu verhindern ist, dass dem klagenden ArbN bei einer Akteneinsicht im Steuerprozess (§ 78 FGO) Verhältnisse des ArbG und anderer ArbN unbefugt offenbart werden (> Steuergeheimnis, § 30 AO). Vgl dazu BFH 107, 253 = BStBl 1973 II, 119.

 

Rz. 246

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob der ArbN auch ein > Lohnsteuer-Anerkenntnis (§ 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 227 ff) anfechten kann. Die Anfechtung einer Festsetzung der vom ArbG angemeldeten Anmeldungsteuern hat der BFH jedoch zugelassen (BFH 211, 249 = BStBl 2006 II, 94; BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493). Durch die uE systemwidrige und im Hinblick auf den Rechtsschutz des ArbN entbehrliche Zulassung des ArbN als Rechtsbehelfsberechtigter gegen die gegen seinen ArbG gerichtete Steuerfestsetzung wird das LSt-Verfahren weiter unnötig kompliziert. Zur Kritik im Einzelnen > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 ff.

 

Rz. 247

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffer einstweilen frei.

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