Rz. 240

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbG kann im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) einwenden, er hafte nicht, weil kein Dienstverhältnis und damit kein stpfl > Arbeitslohn gegeben sei, oder der LSt-Abzug sei zutreffend unterlassen worden, weil der Arbeitslohn etwa nach §§ 3 und 3b EStG steuerfrei auszuzahlen oder seine Inanspruchnahme als Haftender ermessensfehlerhaft sei. Ermäßigungsgründe, die sich nicht aus einem der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) selbst ergeben und in der Person des ArbN liegen (zB der ArbN hätte im Falle einer Veranlagung auf Antrag bestimmte Steuerermäßigungen geltend machen können), werden von der FinVerw in Übereinstimmung mit dem BFH grundsätzlich nicht berücksichtigt (im Einzelnen > Rz 15 ff zur Akzessorietät von Haftung und Steuerschuld). Als Ausnahme kann der ArbG aber einwenden, er und sein ArbN hätten ohne grobe Verletzung der steuerlichen Pflichten über die Zugehörigkeit von Bezügen zum stpfl > Arbeitslohn geirrt und der ArbN habe aufgrund dieses entschuldbaren Rechtsirrtums keine > Werbungskosten geltend gemacht (BFH 66, 217 = BStBl 1958 III, 84; BFH 94, 336 = BStBl 1969 II, 173; BFH 103, 472 = BStBl 1972 II, 137; vgl außerdem > Rz 119).

 

Rz. 241

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Im Haftungsverfahren werden Steuerermäßigungen, die nur bei derVeranlagung von Arbeitnehmern gewährt werden, nachträglich nicht berücksichtigt. Ist ein solcher Fall gegeben, darf sich das FA deshalb idR nicht an den ArbG als Haftenden halten, sondern muss die nicht versteuerten Teile des Arbeitslohns in die Veranlagung des ArbN einbeziehen; dabei kann dann die ihm zustehende Steuerermäßigung berücksichtigt werden (vgl BFH 77, 412 = BStBl 1963 III, 470).

 

Rz. 242

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu Mängeln in der Begründung der Ermessensausübung > Rz 103, 104. Zur Einsichtnahme des Haftungsschuldners in die Steuerakten des Steuerschuldners vgl BFH 107, 253 = BStBl 1973 II, 119.

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