Rz. 50

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbG haftet für die LSt, die er beim betrieblichen LStJA zu Unrecht erstattet hat (§ 42d Abs 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift hat nur klarstellende Bedeutung. Den hier angesprochenen Tatbestand erfasst an sich schon § 42d Abs 1 Nr 1 EStG (> Rz 35), weil der LStJA Teil des LSt-Abzugs durch den ArbG ist. Bei einer zu hohen Erstattung ist die LSt im Ergebnis nicht richtig einbehalten (BFH 69, 83 = BStBl 1959 III, 292; BFH 115, 49 = BStBl 1975 II, 420). Ebenso, wenn ein betrieblicher LStJA für einen ArbN durchgeführt wird, der davon ausgeschlossen ist (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff). Zur unterschiedlichen Entstehung der Haftungsansprüche > Rz 29.

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