Rz. 239

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftungsverfahren ihres ArbG > Rechtsbehelfe einlegen, soweit sie persönlich für die nachgeforderte LSt in Anspruch genommen werden können (BFH 109, 502 = BStBl 1973 II, 780 mwN; EFG 2009, 1904; zu weiteren Einzelheiten > Rz 243). Zu Rechtsbehelfen gegen eine nachträgliche Anmeldung der LSt oder ein Steueranerkenntnis iSd § 42d Abs 4 EStGRz 228. Ein durch die Eröffnung des > Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids kann sowohl vom > Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden (BFH 212, 11 = BStBl 2006 II, 573).

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