Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei Ehegatten, die beide > Arbeitslohn beziehen, können Härten durch den Wechsel der Steuerklasse oder das Faktorverfahren vermieden werden (§ 39 Abs 6 Satz 3, § 39f EStG, > R 39.2 Abs 2 LStR; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff). Zur Tabelle für die Steuerklassenwahl von ArbN-Ehegatten > Anh 2 Steuerklassenwahl. Wegen des Härteausgleichs bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 145 ff; zur Tarifermäßigung nach § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte.

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