Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Dem ArbN vom ArbG gutgeschriebener Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der ArbN über seinen Arbeitslohn rechtlich und tatsächlich verfügen kann. Zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn; ergänzend > Rabatte Rz 17, 37, > Tantiemen Rz 3. Besonderheiten gelten bei > Warengutscheine (> Rabatte Rz 37) und beim Zufluss von geldwerten Zeiteinheiten auf einem > Arbeitszeitkonto Rz 10 ff; ergänzend > Vielflieger.
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