Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Einen Gründungszuschuss können ArbN erhalten, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit (Existenzgründung) die > Arbeitslosigkeit beenden. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl § 93 SGB III; zur Dauer und Höhe der Förderung vgl § 94 SGB III. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst a EStG) und unterliegt uE nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 9 ff.

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