Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Beim > Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten des BFH und je einem Richter der Senate besteht, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt; bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle (vgl § 11 Abs 1 und Abs 5 FGO).

Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat des BFH von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will (§ 11 Abs 2, 3 FGO). Der erkennende Senat kann außerdem in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern (§ 11 Abs 4 FGO). Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend (§ 11 Abs 7 FGO).

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