Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Grenzgängerzehrgelder an Bundesbedienstete sind entweder als > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG) oder als > Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr 13 EStG) steuerfrei. Soweit die Mehraufwendungen für Verpflegung damit abgegolten sind, können diese Bediensteten sie nicht mehr als > Werbungskosten abziehen (> Zehrgelder).
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