Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Grenzgängerzehrgelder an Bundesbedienstete sind entweder als > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG) oder als > Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr 13 EStG) steuerfrei. Soweit die Mehraufwendungen für Verpflegung damit abgegolten sind, können diese Bediensteten sie nicht mehr als > Werbungskosten abziehen (> Zehrgelder).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge