Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Gratifikationen, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht fortlaufend gezahlt werden, gehören als > Sonstige Bezüge zum Arbeitslohn (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 und > R 39b.6 LStR). Vgl auch > Tantiemen. Zur tarifermäßigten Besteuerung von Gratifikationen, die für mehrere Jahre in einem Betrag ausgezahlt werden, > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff, 117 f.

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