Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Goldmünzen und Medaillen, mit denen einzelne > Arbeitnehmer zB bei einer Betriebsfeier für treue Pflichterfüllung belohnt werden, gehören zum stpfl > Arbeitslohn, und nicht – schon wegen der Höhe ihres Werts – zu den Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12ff). Zur Besteuerung > Betriebsveranstaltungen Rz 12 ff; die LSt darf nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG pauschaliert werden (BFH 215, 249 = BStBl 2007 II, 128; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 145/1), wohl aber nach § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen). Ergänzend > Sonstige Bezüge; zur Bewertung > Sachbezüge Rz 38 ff; außerdem > Geschenke, > Preisgelder.

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