Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich als Kommanditgesellschaft anerkannt (> Gewohnheitsrecht). Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter dieser Personengesellschaft (Komplementär) ist eine Kapitalgesellschaft (GmbH); Kommanditisten sind idR die Gesellschafter der GmbH. Als alleiniger Geschäftsführer der KG wird meist die GmbH bestellt. Die GmbH als > Juristische Person kann aber nur durch ihre Organe, insbesondere die Geschäftsführer, rechtswirksam handeln (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 1). Zu Gf der GmbH werden wiederum gewöhnlich ein oder mehrere Kommanditisten der KG bestellt. Die Kommanditisten führen also, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich, die Geschäfte ihrer KG. Das Gehalt, das die Kommanditisten von der GmbH beziehen, wird der GmbH von der KG als Entgelt für die Geschäftsführung erstattet. ArbG des GesGf ist die GmbH und nicht die GmbH & Co. KG.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Nach bürgerlichem Recht ist der Gf einer GmbH idR deren Angestellter. Auch steuerlich wird er regelmäßig als > Arbeitnehmer behandelt (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 2 ff). Aufgrund der im Steuerrecht maßgebenden > Wirtschaftliche Betrachtungsweise nimmt der BFH bei einer GmbH & Co. KG jedoch an, dass die Tätigkeit als Gf der Komplementär-GmbH nur eine Nebenfunktion des Kommanditisten ist, der als solcher Mitunternehmer der KG ist und steuerlich darum nicht deren ArbN sein kann (> Gesellschafter von Personengesellschaften).

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der GesGf die Geschäfte in seiner Eigenschaft als Kommanditist und nicht als ArbN der an sich zur Geschäftsführung berufenen Komplementär-GmbH führt. Das Gehalt, das die GmbH dem bei ihr als Gf tätigen Angestellten, der zugleich Kommanditist ist, zahlt, rechnet der BFH deshalb dem Gewinn des Kommanditisten als Mitunternehmer der KG gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zu (BFH 127, 45 = BStBl 1979 II, 284 mwN; bestätigt durch BFH 163, 1 = BStBl 1991 II, 691; ebenso BFH 213, 315 = BStBl 2008 II, 171 [zur bei der GmbH für den Kommanditisten gebildeten Pensionsrückstellung]; ergänzend > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 1). Der > Arbeitslohn einschließlich gezahlter ArbG-Anteile zur > Sozialversicherung unterliegt nicht der > Lohnsteuer. Weil der GesGf steuerlich nicht als ArbN behandelt wird, steht ihm der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht zu. Steuerbefreiungen für ArbN (> Steuerbefreiungen Rz 50 ff) sind nicht anwendbar; ebenso ist eine > Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40 – 40b EStG nicht zulässig. Eine andere Behandlung der Geschäftsführerbezüge – und zwar teils als > Einkünfte aus § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG und teils als Einkünfte aus § 19 EStG – kommt nur in Betracht, wenn die GmbH selbst eine eigene, nicht nur unwesentliche gewerbliche und mit der Tätigkeit der KG nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit entfaltet; vgl dazu BFH 92, 328 = BStBl 1968 II, 579; EFG 1980, 236. Wegen weiterer Einzelheiten vgl L/B/P/Bitz, § 15 EStG Rz 9ff.

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