Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ein Gleisbauarbeiter hat seine > Erste Tätigkeitsstätte an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, der er zugeordnet ist (§ 9 Abs 4 EStG; vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 2 ff, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).

Keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte ist ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn, in der der > Arbeitnehmer untergebracht ist. Gleisbauarbeiter, die in einem Gleisbauzug wohnen, haben dort jedoch eine zweite Wohnung, sodass ggf die Voraussetzungen für eine > Doppelte Haushaltsführung gegeben sein können (BFH 145, 513 = BStBl 1986 II, 369).

Außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte übt ein Gleisbauarbeiter eine Auswärtstätigkeit aus. Ist er aber in einem ausgedehnten Gebiet wie zB auf einem Rangierbahnhof tätig, kann auch dieses Gebiet ggf eine > Erste Tätigkeitsstätte sein (vgl BFH/NV 2021, 309 zu einem Werksbahn-Lokomotivführer, der auf firmeneigenem Schienennetz, das sich über mehrere Ortschaften im Umland erstreckte und innerhalb von 45 Minuten durchfahren werden konnte, tätig war).

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