Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das Gewohnheitsrecht ist neben dem Gesetzesrecht (> Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts) eine allgemein anerkannte Rechtsquelle. Es handelt sich um eine ständige tatsächliche Übung, die zur Rechtsregel wird, wenn sich zu einer bestimmten Rechtsfrage ein Rechtsbewusstsein der beteiligten Kreise gebildet hat und die Gerichte diese Rechtsüberzeugung teilen (vgl BFH 184, 237 = BStBl 1998 II, 121). Gewohnheitsrecht kann zB durch eine ständige Rechtsprechung entstehen, aber nur, wenn sie allgemein als rechtens anerkannt wird (BFH 82, 8 = BStBl 1965 III, 251; vgl auch BFH-Beschluss GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 [> Lebensführung Rz 4] unter Rz 120). Eine jahrelange Verwaltungsübung allein schafft jedoch noch kein Gewohnheitsrecht (vgl BFH 129, 485 = BStBl 1980 II, 244 mwN). Im Steuerrecht als Eingriffsrecht können neue steuerrechtliche Tatbestände heute nicht mehr durch Gewohnheitsrecht begründet werden; das Gewohnheitsrecht hat hier hauptsächlich eine das Gesetz ergänzende und Lücken füllende Funktion (vgl zB T/K/Drüen, § 4 AO Tz 100 ff mwN; H/H/Sp/Wernsmann, § 4 AO Rz 142ff).

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