Rz. 44

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die tatsächliche Durchführung der im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wie bei einem fremden Dritten ist Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung (BFH 153, 313 = BStBl 1988 II, 786; BFH/NV 2001, 1149 mwN). So muss die Vergütung für die geleisteten Dienste zu den üblichen Gehaltsterminen (Festgehalt) oder den vereinbarten Fälligkeitsterminen (zB Tantiemen) ausgezahlt werden. Unregelmäßigkeiten führen grundsätzlich zur vGA (BFH 134, 293 = BStBl 1982 II, 119; BFH 159, 338 = BStBl 1990 II, 454), und zwar iHd gesamten Gehalts (vgl BFH/NV 2005, 723). Ist monatliche Zahlung der Vergütung vereinbart, so gilt der Vertrag als nicht vollzogen, wenn die Vergütungen in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Ausgezahlte Vergütungen können – ohne dass dies die steuerliche Anerkennung in Frage stellt – im Wege des verzinslichen oder unverzinslichen Darlehens an die Gesellschaft zurückgeführt werden (vgl BFH/NV 1990, 759). Ebenso, wenn die Vergütungen zu Gunsten eines Verrechnungskontos gebucht werden, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann (BFH 158, 421 = BStBl 1990 II, 68). Die Nichtauszahlung der Vergütung ist allerdings unschädlich, wenn die verspätete Auszahlung auf fehlender Liquidität beruht (BFH 153, 313 aaO; BFH/NV 2002, 543; FG München vom 05.05.2011 – 7 K 1349/09, GmbHR 2011, 839 = HaufeIndex 2 703 823).

 

Rz. 45

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur tatsächlichen Durchführung der Gehaltsvereinbarung gehört auch die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten als ArbG. Die Gesellschaft hat von der Vergütung > Lohnsteuer sowie ggf den > Solidaritätszuschlag und auch die mögliche > Kirchensteuer einzubehalten und an das FA abzuführen. Entsprechendes gilt für den Beitrag zur > Sozialversicherung (> Rz 59). In die Ermittlung der Steuerabzugsbeträge sind > Sachbezüge wie die Privatnutzung des Firmen-PKW (> Rz 49) einzubeziehen. Die unzutreffende Bewertung eines Sachbezugs für den Steuerabzug bewirkt allerdings keine vGA.

 

Rz. 46

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erkenntnisse der LSt-Stelle des FA über die fehlende Durchführung des Anstellungsvertrags (zB die fehlende monatliche Auszahlung der Bezüge) werden der KöSt-Stelle des FA nicht zugerechnet. Der KSt-Bescheid kann deshalb aufgrund neuer Tatsachen geändert werden (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO), wenn die der LSt-Stelle bereits bekannten Mängel der Vertragsdurchführung erst später der Veranlagungsstelle offenkundig werden (BFH/NV 1990, 64). Zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen beim Gesellschafter nach Bp bei der Gesellschaft vgl BFH 170, 1 = BStBl 1993 II, 569. § 32a KStG ermöglicht dem FA überdies unabhängig von den Vorschriften der AO eine korrekte Besteuerung beim Gesellschafter (ergänzend > Rz 17).

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