Rz. 85

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Geld leiht die KapGes ihrem GesGf im Zweifel in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und nicht als ArbN. Zinsverbilligungen führen mithin idR zur vGA. Zur vGA führt der Verzicht der KapGes auf marktübliche Zinsen in Höhe des Zinssatzes, den die Gesellschaft einem fremden Dritten berechnet haben würde; ebenso wenn der GesGf das Darlehen nicht zurückzahlen kann und es die Gesellschaft versäumt hat, ausreichende Sicherheiten zu verlangen (BFH 160, 459 = BStBl 1990 II, 795; EFG 1995, 285); wenn die KapGes für das übernommene Haftungsrisiko kein angemessenes Entgelt erhält (BFH 168, 46 = BStBl 1992 II, 846); wenn der GesGf mit Mitteln der KapGes private Verbindlichkeiten begleicht, ohne dass eine Darlehensgewährung beabsichtigt ist (BFH/NV 2004, 668; FG München vom 09.11.2009 – 1 K 1926/04, BeckRS 2009, 26 029 165); wenn der GesGf zu Lasten der KapGes Schecks für eigene Geschäfte begibt (vgl BFH/NV 2000, 84). Zur vGA kommt es aber nicht, wenn die KapGes zwar private Bankschulden des GesGf einschließlich der Zinsen übernimmt, gleichzeitig aber Ersatzforderungen gegen den Gesellschafter aktiviert. Verzichtet die KapGes auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Gesellschafter, ist das vGA nur, wenn der Anspruch zu aktivieren gewesen wäre. Solange der Anspruch realisiert werden kann, führt das bloße Nichtgeltendmachen nicht zum Abfluss bei der KapGes (BFH 175, 412 = BStBl 1997 II, 89; vgl auch BFH 186, 379 = BFH/NV 1998, 1582).

Gibt – umgekehrt – der GesGf ein Darlehen an die KapGes, kommt es zur vGA, wenn den von der KapGes ihrem Gesellschafter gezahlten Zinsen eine zivilrechtlich nicht wirksame Zinsvereinbarung zugrunde liegt (vgl BFH 165, 279 = BStBl 1991 II, 935). Zum Fall, dass der GesGf der KapGes Kapital zuführt und zum Darlehensverlust in der Krise, vgl im Einzelnen > Rz 97.

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