Rz. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die KapGes sind Leistungen an den Gesellschafter, die bei diesem zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) führen, den Gewinn nicht mindernde Gewinnausschüttungen; sie sind vielmehr Gewinnverwendung (§ 8 Abs 3 Satz 1 KStG), ggf sogar verdeckte Gewinnausschüttung (vGA; > Rz 14 ff). Die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Tätigkeit als Gf gezahlten Bezüge sind hingegen – auch wenn der Gf zugleich Gesellschafter ist – grundsätzlich > Betriebsausgaben. Überschreiten die Vergütungen allerdings die Grenze des Angemessenen (> Rz 29 ff), führen sie zu vGA (> Rz 14 ff). Beim beherrschenden GesGf (> Rz 41) und ihm nahestehenden Personen sind auch angemessene Vergütungen eine vGA, soweit das Rückwirkungsverbot (> Rz 40) gilt. Über das Arbeitsverhältnis der Ehefrau eines GesGf zur Gesellschaft des Ehemanns > Arbeitnehmer Rz 100 ff und > Einmanngesellschafter.

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