Rz. 92

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG kommt grundsätzlich auch bei Entlassungsabfindungen für GesGf in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte). Bei beherrschenden GesGf muss die Abfindung dem Grunde und der Höhe nach von vornherein eindeutig vereinbart worden sein; sonst führt die Abfindung zur vGA (> Rz 39 ff). Wird die Abfindung erst später vereinbart, führt sie nicht zur vGA, soweit sie sich auf den Zeitraum zwischen der nachträglichen Vereinbarung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erstreckt. Eine Abfindung muss im Verhältnis zur Höhe des Gehalts, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter angemessen sein; im Übrigen ist die Abfindung vGA. Eine Abfindung an einen GesGf anlässlich der altersbedingten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist vGA (EFG 1998, 878; 2003, 118); ebenso, wenn die KapGes dem GesGf kündigen kann (EFG 2003, 118). Zur Abfindung an den > Ehegatten des GesGf vgl ergänzend BFH/NV 2000, 1364. Zur Abfindung von Pensionsansprüchen > Rz 77.

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