Rz. 89

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Urlaubsgeld eines beherrschenden GesGf (> Rz 41) ist ohne Vereinbarung vor Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres eine vGA (BFH 166, 545 = BStBl 1992 II, 434). Wird das Urlaubsgeld erst im Laufe des Wirtschaftsjahres vereinbart, ist es insoweit vGA, als es anteilig auf den bereits abgelaufenen Teil des Wirtschaftsjahres entfällt (BFH 113, 218 = BStBl 1974 II, 719; BFH 166, 545). Entsprechendes gilt für das Weihnachtsgeld (BFH 84, 557 = BStBl 1966 III, 202; BFH/NV 1991, 773). Ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld des beherrschenden GesGf "entsprechend der betrieblichen Übung" ist klar und eindeutig vereinbart, wenn eine solche Übung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge auch tatsächlich besteht (EFG 1994, 674; 1999, 187). Strenger hält EFG 2000, 146 eine betriebliche Übung für unbeachtlich; die Vereinbarung muss die > Bemessungsgrundlage für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nennen. Wird ein GesGf erst im Laufe des Jahres bestellt, so führt ein Weihnachtsgeld zu einer vGA in Höhe des Anteils, der auf die Zeit der Nichtbestellung entfällt (EFG 1994, 675). Die finanzielle Abgeltung eines nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist aber keine vGA (BFH 205, 192 = BStBl 2005 II, 524). Vgl ergänzend H 8.5 IV. Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer KStH. Das gilt auch, wenn in mehreren Jahren aus betrieblichen Gründen nicht genommener Urlaub abgegolten wird (BFH/NV 2007, 275).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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