Rz. 71

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Geschenke eines leitenden ArbN an andere ArbN desselben Betriebs (Kollegen, Mitarbeiter) hat die Praxis regelmäßig als nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung behandelt (§ 12 Nr 1 EStG). BFH 143, 21 = BStBl 1985 II, 286 versagte den Abzug von Aufwendungen eines Chefarztes für Geschenke an seine Mitarbeiter im Krankenhaus; ebenso BFH 175, 85 = BStBl 1995 II, 273 für Geschenke durch einen > Behördenleiter an einen anderen Behördenleiter anlässlich persönlicher Feiern. Ebenso noch EFG 2008, 1281 für Geschenke eines Schulleiters an die Kollegen. Zu Besonderheiten > Aufsichtsrat Rz 5. Ergänzend > Lebensführung Rz 15 Bewirtung. Die Aufwendungen galten aber als beruflich veranlasst, wenn die Bezüge des ArbN erfolgsabhängig waren und ihre Höhe damit durch Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter beeinflusst werden konnte (vgl zB BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459).

 

Rz. 72

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung ist der BFH zu der Erkenntnis gelangt, dass die berufliche Veranlassung von der privaten im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu unterscheiden ist und der WK-Abzug nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil der ArbN keine umsatz- oder erfolgsabhängigen > Einnahmen erzielt hat. Entscheidend ist auch nicht, ob das auslösende Ereignis privater oder beruflicher Natur ist, sondern das Motiv des ArbN für die Aufwendungen. Deshalb sind zB Aufwendungen, die einem Brigadegeneral für einen Empfang aus Anlass der Kommandoübergabe und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, als WK zu berücksichtigen (BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317; vgl dazu OFD Hannover vom 28.06.2007 – S 2350–32-StO 217, BeckVerw 095 955, formal außer Kraft). Ebenso die betriebliche Feier eines runden Geburtstages durch einen GmbH-Geschäftsführer (BFH 256, 81 = BStBl 2017 II, 409) und die betriebsinterne Jubiläumsfeier eines Finanzbeamten (BFH 253, 326 = BStBl 2016 II, 744). BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721 präzisiert unter Hinweis auf Wolf/Schäfer (DB 2004, 775 [777]), dass die berufliche Veranlassung von Aufwendungen eines Außendienst-ArbN für Bewirtungen und Werbegeschenke grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirken (vgl Bergkämper, FR 2007, 1030).

 

Rz. 73

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Stellungnahme: Die neuere Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen. Der Gedanke, dass Aufwendungen eines leitenden Angestellten oder Beamten an seine Mitarbeiter vor allem auf den durch die dauernde Zusammenarbeit begründeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen beruhen und folglich nicht beruflich veranlasst sind (vgl auch > Repräsentationskosten), ist regelmäßig lebensfremd. Der Erfolg eines Vorgesetzten beruht erfahrungsgemäß zumindest in Teilen auf der erfolgreichen Arbeit seiner nachgeordneten Zuarbeiter. Für den WK-Abzug kommt es zudem rechtssystematisch nicht darauf an, ob der ArbN seine Bezüge mit gezielten Aufwendungen verbessern kann; es genügt bereits deren Sicherung (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG). Im Übrigen sind auch nachträgliche oder gar erfolglose Aufwendungen vom Abzug nicht ausgeschlossen (> Werbungskosten Rz 55). Darüber hinaus hat die neuere Rechtsprechung eine erfreuliche Gleichstellung mit einem Unternehmer zur Folge. Denn was unterscheidet die Zuwendungen eines Vorgesetzten als Leiter eines Unternehmens (Geschäftsführer) oder einer größeren Abteilung von denen eines Geschäftsinhabers (Unternehmers) an seine ArbN, an Kunden und Lieferanten, die dem Grunde nach > Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG) sind, auch wenn aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung zwischenmenschliche Beziehungen hinzugekommen sein mögen? Wie der BFH zu Recht hervorhebt, bleiben Veranstaltungen mit geselligem Charakter abzugrenzen, die nach der Gesamtwürdigung des Sachverhalts ganz überwiegend privat veranlasst sind, weil sie keinen beruflichen Hintergrund haben. Lädt zB ein Abteilungsleiter seine Mitarbeiter gelegentlich zu einem Kegelabend ein, lässt sich idR nicht eindeutig abgrenzen, inwieweit hier ausschließlich dienstliche Interessen maßgebend waren. Die Aufwendungen sind dann solche für die private bzw persönliche > Lebensführung.

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