1. Geschenke von Geschäftspartnern des ArbG

 

Rz. 60

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Gewährt ein Unternehmen ArbN eines Geschäftspartners Sachgeschenke (zB Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente) nur deswegen, weil sie ArbN des Geschäftspartners sind, und sind keine anderen Gründe bzw Rechtsbeziehungen für die Geschenke ersichtlich, handelt es sich um > Arbeitslohn, auch wenn beim Zuwendenden der BA-Abzug nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG ausgeschlossen ist (BFH 180, 441 = BStBl 1996 II, 545; FG Bremen vom 17.01.2017 – 1 K 111/16 (5) – HaufeIndex 10 682 350 = DStRE 2017, 1481). Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und das gewährte Geschenk eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des ArbN ist.

 

Rz. 61

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Räumen Geschäftspartner des ArbG einem ArbN Rabatte ein, kann es sich um > Arbeitslohn Rz 122 handeln. Zur Abgrenzung und steuerlichen Behandlung > Rabatte Rz 71ff.

 

Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nimmt ein ArbN unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines ArbG veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn zu erfassen (BFH 180, 441 = BStBl 1996 II, 545; > Incentives). Sofern Geschenke den Wert von 10 000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, kommt eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff nach § 37b EStG in Betracht.

 

Rz. 63

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 EUR werden jedoch als sog Streuwerbeartikel oder geringwertige Warenproben nicht besteuert. Dabei ist auf das einzelne Geschenk abzustellen.

 

Rz. 64

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Sachprämien, die der Stpfl für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, sind steuerfrei, soweit der Wert der Prämien 1 080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr 38 EStG; > Sachprämien).

Für nicht steuerfreie Anteile derartiger Sachprämien besteht die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37a EStG (dazu > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1–9).

 

Rz. 65

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Keine Geschenke sind > Schmiergelder, die einem Kunden oder dessen Mitarbeitern gegeben werden, zB um einen bestimmten Auftrag zu erhalten (BFH 135, 206 = BStBl 1982 II, 394). Dazu auch > Bestechung.

2. Trinkgelder

 

Rz. 66

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei Trinkgeldern handelt es sich nicht um Geschenke, sondern um Zusatzvergütungen für erbrachte Leistungen. Üblich sind derartige Geschenke insbesondere in bestimmten Branchen. Sie sind steuerfrei nach § 3 Nr 51 EStG, wenn sie von Dritten, dh nicht vom ArbG, freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Zu Einzelheiten > Trinkgelder.

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