Rz. 70

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden des ArbG, die ein ArbN aus beruflichem Anlass macht, sind > Werbungskosten, soweit sie der ArbG nicht als > Auslagenersatz steuerfrei ersetzt. Die Aufwendungen sind nur dann beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht, die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden und eine private Mitveranlassung von mehr als untergeordneter Bedeutung nicht gegeben ist (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368; > Werbungskosten Rz 28 ff, 33 ff, 57 ff). In objektivem Zusammenhang mit dem Beruf stehen Geschenke, mit denen neue Kunden für den ArbG geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen gepflegt werden sollen. Das gilt nicht nur bei erfolgsabhängigen Bezügen (zur Änderung der Rechtsprechung > Rz 72). Beispiele: Aufwendungen eines Verkaufsdirektors für Kundengeschenke (vgl BFH 140, 246 = BStBl 1984 II, 315; vgl auch BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721); ebenso bei angestellten Verkäufern im Außendienst (Reisenden, Vertretern, Autoverkäufern usw) für Blumen, Zigaretten und kleine Werbegeschenke (vgl EFG 1981, 559).

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