1. Gehaltsverzicht

 

Rz. 68

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Schenkt ein ArbN seinem ArbG einen Teil seines Gehalts, indem er auf die Auszahlung dauerhaft verzichtet, fließt ihm dieser Teil nicht zu und muss von ihm nicht versteuert werden, wenn er den Verzicht nicht mit einer Verwendungsauflage verbindet. Zu Einzelheiten > Gehaltsverzicht.

2. Geschenke zu besonderen Ereignissen

 

Rz. 69

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Während die Rechtsprechung ein Geschenk des ArbG an den ArbN zu einer besonderen Gelegenheiten als Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) ansieht, die nicht zum > Arbeitslohn gehört, vom ArbG aber als BA steuermindernd berücksichtigt werden kann, führt der umgekehrte Fall, in dem der ArbN bei einer gleichen Gelegenheit dem ArbG ein Geschenk macht, idR nicht dazu, dass die Aufwendungen dafür als > Werbungskosten anerkannt werden. UE ist diese Praxis nur zutreffend, wenn das Geschenk nicht unerheblich aus privaten Motiven gemacht wird. Entscheidend sind die Gründe, die den ArbN bewogen haben (vgl BFH 256, 81 = BStBl 2017 II, 409 mwN). Pflegen ArbG und ArbN keinerlei private Kontakte, dürften die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ArbN sich lediglich an einem Geschenk der gesamten Belegschaft des Betriebes oder einer Abteilung beteiligt.

II. Geschenke an Geschäftsfreunde

 

Rz. 70

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden des ArbG, die ein ArbN aus beruflichem Anlass macht, sind > Werbungskosten, soweit sie der ArbG nicht als > Auslagenersatz steuerfrei ersetzt. Die Aufwendungen sind nur dann beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht, die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden und eine private Mitveranlassung von mehr als untergeordneter Bedeutung nicht gegeben ist (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368; > Werbungskosten Rz 28 ff, 33 ff, 57 ff). In objektivem Zusammenhang mit dem Beruf stehen Geschenke, mit denen neue Kunden für den ArbG geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen gepflegt werden sollen. Das gilt nicht nur bei erfolgsabhängigen Bezügen (zur Änderung der Rechtsprechung > Rz 72). Beispiele: Aufwendungen eines Verkaufsdirektors für Kundengeschenke (vgl BFH 140, 246 = BStBl 1984 II, 315; vgl auch BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721); ebenso bei angestellten Verkäufern im Außendienst (Reisenden, Vertretern, Autoverkäufern usw) für Blumen, Zigaretten und kleine Werbegeschenke (vgl EFG 1981, 559).

III. Sonstige Geschenke

 

Rz. 71

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Geschenke eines leitenden ArbN an andere ArbN desselben Betriebs (Kollegen, Mitarbeiter) hat die Praxis regelmäßig als nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung behandelt (§ 12 Nr 1 EStG). BFH 143, 21 = BStBl 1985 II, 286 versagte den Abzug von Aufwendungen eines Chefarztes für Geschenke an seine Mitarbeiter im Krankenhaus; ebenso BFH 175, 85 = BStBl 1995 II, 273 für Geschenke durch einen > Behördenleiter an einen anderen Behördenleiter anlässlich persönlicher Feiern. Ebenso noch EFG 2008, 1281 für Geschenke eines Schulleiters an die Kollegen. Zu Besonderheiten > Aufsichtsrat Rz 5. Ergänzend > Lebensführung Rz 15 Bewirtung. Die Aufwendungen galten aber als beruflich veranlasst, wenn die Bezüge des ArbN erfolgsabhängig waren und ihre Höhe damit durch Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter beeinflusst werden konnte (vgl zB BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459).

 

Rz. 72

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung ist der BFH zu der Erkenntnis gelangt, dass die berufliche Veranlassung von der privaten im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu unterscheiden ist und der WK-Abzug nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil der ArbN keine umsatz- oder erfolgsabhängigen > Einnahmen erzielt hat. Entscheidend ist auch nicht, ob das auslösende Ereignis privater oder beruflicher Natur ist, sondern das Motiv des ArbN für die Aufwendungen. Deshalb sind zB Aufwendungen, die einem Brigadegeneral für einen Empfang aus Anlass der Kommandoübergabe und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, als WK zu berücksichtigen (BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317; vgl dazu OFD Hannover vom 28.06.2007 – S 2350–32-StO 217, BeckVerw 095 955, formal außer Kraft). Ebenso die betriebliche Feier eines runden Geburtstages durch einen GmbH-Geschäftsführer (BFH 256, 81 = BStBl 2017 II, 409) und die betriebsinterne Jubiläumsfeier eines Finanzbeamten (BFH 253, 326 = BStBl 2016 II, 744). BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721 präzisiert unter Hinweis auf Wolf/Schäfer (DB 2004, 775 [777]), dass die berufliche Veranlassung von Aufwendungen eines Außendienst-ArbN für Bewirtungen und Werbegeschenke grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirken (vgl Bergkämper, FR 2007, 1030).

 

Rz. 73

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Stellungnahme: Die neuere Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen. Der Gedanke, dass Aufwendungen eines leitenden Angestellten oder Beamten an seine Mitarbeiter vor allem auf den durch die dauernde Zusammenarbeit begründeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Be...

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