Rz. 43

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Förderung der Elektromobilität ist auch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer Einrichtung des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens und die Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr 46 EStG). Das gilt nicht nur für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, sondern auch für rein privat genutzte Fahrzeuge.

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