Rz. 38

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Leistungen zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen (> Angehörige), wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl § 3 Nr 34a EStG).

 

Rz. 39

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstanden sein. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen sind ebenso gegeben, wenn sich der ArbN um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des ArbN stattfindet. Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der ArbN aufgrund der Corona-Pandemie zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Pandemie angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (zB Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

 

Rz. 40

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei Barleistungen des ArbG müssen dem ArbN entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im > Lohnkonto aufzuzeichnen.

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