a) Historischer Hintergrund

 

Rz. 52

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Anfangs unterschied sich das Lohnsteuerrecht erheblich von den Regelungen des EStG zu den übrigen Einkunftsarten (vgl > Lohnsteuer Rz 3 ff). Gelegenheitsgeschenke wurden in einem weitaus höheren Maße als nicht zum Arbeitslohn gehörend angesehen.

 

Rz. 53

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Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hatte den Kreis der Gelegenheitsgeschenke im Laufe der Rechtsentwicklung zwar immer enger gezogen (vgl zB RFH vom 03.06.1931 – VI A 60/31, RStBl 1931, 641; RFH vom 13.05.1936 – VI A 478/35, RStBl 1936, 850), sodass von nichtsteuerbaren Gelegenheitsgeschenken dann nicht mehr die Rede sein konnte, wenn solche bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten gewährt wurden. Bei außergewöhnlichen Ereignissen wurden Gelegenheitsgeschenke jedoch weiterhin als steuerfrei betrachtet, wobei darauf abgestellt wurde, ob das Geschenk seine Wurzel in der Volkssitte oder im Brauchtum hatte. Mit Urteil vom 04.05.1962 (BFH 75, 34 = BStBl 1962 III, 281) entschied der BFH, dass es sich um ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk handele, wenn ein ArbG seinen ArbN anlässlich der bestandenen Gesellenprüfung einen Maßanzug im Wert von 150 bis 200 DM schenkte. Für gewisse Arten von Gelegenheitsgeschenken wurden im Lohnsteuerrecht Sonderregelungen getroffen. Dies gilt für Jubiläumsgeschenke (§ 5 LStDV 1951), für Weihnachtszuwendungen (§ 6 Nr 10 LStDV 1951), für Heirats- und Geburtsbeihilfen an ArbN (§ 6 Nr 9 LStDV 1951), ferner für Sachleistungen des ArbG bei > Betriebsveranstaltungen (Nr 11 der LStR 1952).

b) Steuerliche Behandlung

 

Rz. 54

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Während sich aus dieser Zeit noch der Begriff des Gelegenheitsgeschenks erhalten hat, sind derartige Zuwendungen seit geraumer Zeit steuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) handelt oder eine Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist (vgl BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641 zu Lehrabschlussprämien; BFH 144, 547 = BStBl 1986 II, 95 zu Geschenken anlässlich einer Konfirmation oder Kommunion). Der Weihnachtsfreibetrag (§ 19 Abs 3 EStG aF) in Höhe von 600 DM ist mit dem VZ 1990 entfallen bzw im > Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufgegangen. Die Steuerbefreiung für eine > Heirats- und Geburtsbeihilfe (§ 3 Nr 15 EStG aF) ist ab dem VZ 2006 abgeschafft worden.

 

Rz. 55

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Die Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke (zuletzt § 3 LStDV aF) ist seit 1999 aufgehoben worden. Für den LSt-Abzug wird das stpfl Jubiläumsgeschenk als sonstiger Bezug (> Sonstige Bezüge) behandelt (vgl § 39b Abs 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). IdR kann das Jubiläumsgeschenk als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt – Fünftelung – besteuert werden (§ 39b Abs 3 Satz 9 iVm § 34 Abs 2 Nr 4 EStG). Wird der ArbN bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht ausscheiden, darf der ArbG eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften unterstellen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff; H 39b.6 LStH). Bei einer > Jubiläumsfeier kann es sich um eine Art der > Betriebsveranstaltungen handeln.

 

Rz. 56

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Die Bewertung eines Geschenks richtet sich nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 20 ff) und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 10 ff). Der Wert iSv § 8 Abs 2 EStG ist ein objektiver Wert, der sich nach den Gestehungskosten des ArbG einschließlich USt bemisst und nicht nach der subjektiven Wertschätzung des Empfängers (so BFH 168, 266 = BStBl 1992 II, 856 für eine goldene Uhr mit Firmenemblem). Ein Geschenk aus dem Warenangebot des ArbG wird mit 96 % des Endpreises bewertet. Gewährt der ArbG anlässlich der besonderen Gelegenheit Freizeit, zB Arbeitsbefreiung für eine bezahlte Schicht oder einen freien Nachmittag, führt dies zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil für den ArbN. Zu weiteren Möglichkeiten > Incentives.

 

Rz. 57

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Steuerfrei kann der ArbG über die ausdrücklichen Steuerbefreiungen (> Rz 23 ff) hinaus dem ArbN Geschenke in Form von Sachbezügen zuwenden, wenn ihr Wert – ggf zusammen mit anderen Sachzuwendungen – im Kalendermonat 44 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff). Steuerfrei kann ein Sachgeschenk auch im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR des § 8 Abs 3 EStG sein (> Sachbezüge Rz 69, > Rabatte).

 

Rz. 58

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Sachgeschenke aus welchem Anlass auch immer kann der ArbG aber nach § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % pauschal besteuern und so eine Belastung des beschenkten ArbN vermeiden. Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff. Alternativ kommt auch Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG mit einem individuellen Pauschsteuersatz in Betracht (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 Satz 1 EStG erlaubt dem ArbG schließlich eine Pauschalierung mit 25 %, wenn er seinem ArbN ein Datenverarbeitungsgerät schenkt; zu Einzelheiten > Telekommunikationskosten Rz 13 ff.

 

Rz. 59

Stand:...

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