Rz. 69

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Während die Rechtsprechung ein Geschenk des ArbG an den ArbN zu einer besonderen Gelegenheiten als Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) ansieht, die nicht zum > Arbeitslohn gehört, vom ArbG aber als BA steuermindernd berücksichtigt werden kann, führt der umgekehrte Fall, in dem der ArbN bei einer gleichen Gelegenheit dem ArbG ein Geschenk macht, idR nicht dazu, dass die Aufwendungen dafür als > Werbungskosten anerkannt werden. UE ist diese Praxis nur zutreffend, wenn das Geschenk nicht unerheblich aus privaten Motiven gemacht wird. Entscheidend sind die Gründe, die den ArbN bewogen haben (vgl BFH 256, 81 = BStBl 2017 II, 409 mwN). Pflegen ArbG und ArbN keinerlei private Kontakte, dürften die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ArbN sich lediglich an einem Geschenk der gesamten Belegschaft des Betriebes oder einer Abteilung beteiligt.

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