Rz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In einer Reihe von Fällen werden Geschenke des ArbG von der Besteuerung ausgenommen oder durch eine niedrige Bewertung begünstigt. Der Gesetzgeber verlangt vielfach, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

 

Rz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu der Frage, wie die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auszulegen ist, hat der BFH mit Urteil vom 01.08.2019 seine bisherige Auffassung aufgegeben und vertritt nunmehr die Ansicht, der ohnehin geschuldete Arbeitslohn sei der, den der ArbG verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringe, während zusätzlicher Arbeitslohn stets gegeben sei, wenn er neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Es komme nicht darauf an, ob der ArbN auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe (BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106). Damit lässt der BFH auch eine > Gehaltsumwandlung zu, selbst dann, wenn die Höhe des ursprünglichen Arbeitslohns auch in Zukunft zB für Tariferhöhungen maßgebend ist.

 

Rz. 20

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die FinVerw (> Rz 21) vertritt demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
 

Rz. 21

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Hinblick auf die neue BFH-Rechtsprechung plant das BMF, eine entsprechende Klarstellung im EStG zu initiieren (vgl dazu und zu > Rz 20 BMF vom 05.02.2020, BStBl 2020 I, 222), die nach zuletzt gültigem Stand mit dem JStG 2020 umgesetzt werden soll.

 

Rz. 22

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Voraussetzung, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, ist auch dann erfüllt, wenn der ArbG dem ArbN > Überstundenentgelt zahlt, sofern darauf kein Anspruch besteht und die Überstunden üblicherweise nur durch Freizeitgewährung abgebaut werden. Zusätzlich sind Leistungen auch dann, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, zB freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht werden (R 3.33 Abs 5 S 3 LStR). Ebenso, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung ebenfalls erhalten (R 3.33 Abs 5 Satz 4 LStR).

 

Rz. 23

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In folgenden Fällen kann der ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen ganz oder teilweise steuerfrei gewähren:

a) Corona-Beihilfen und -Unterstützungen

 

Rz. 24

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Linderung der Folgen der Corona-Pandemie darf der ArbG in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 > Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei zahlen (vgl § 3 Nr. 11a EStG, neu eingefügt durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020, BGBl 2020 I, 1385 = BStBl 2020 I, 550). Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, aus der erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt. Eine vor dem 01.03.2020 geschlossene Vereinbarung über eine Sonderzahlung ohne Bezug zur Corona-Pandemie kann nicht in eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 11a EStG umgewandelt werden. Sofern jedoch vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung des ArbG zur Gewährung einer Sonderzahlung bestand, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie gewährt werden. Die Beihilfe oder Unterstützung ist auch dann steuerfrei, wenn sie bei > Auflösung des Dienstverhältnisses an Stelle von > Abfindungen gezahlt wird.

 

Rz. 25

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer vGA führen. In diesem Fall sind die Leistungen nicht steuerfrei. Eine vGA ist gegeben, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe bestehen, sondern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

 

Rz. 26

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Freibetrag von 1 500 EUR gilt pro ArbN und Dienstverhältnis. Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse, darf jeder ArbG den Freibetrag ausschöpfen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein ArbN bei demselben ArbG mehrere Dienstverhältnisse nacheinander hat. Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn der ArbN in Teilzeit arbeitet oder als sog Minijobber eine > Geringfügige Beschäftigung hat.

 

Rz. 27

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die steuerfreie Leistung ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen. Darüber hinaus ist diese nicht auf der > Lohnsteue...

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