Rz. 68

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Schenkt ein ArbN seinem ArbG einen Teil seines Gehalts, indem er auf die Auszahlung dauerhaft verzichtet, fließt ihm dieser Teil nicht zu und muss von ihm nicht versteuert werden, wenn er den Verzicht nicht mit einer Verwendungsauflage verbindet. Zu Einzelheiten > Gehaltsverzicht.

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