Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Dirigenten von Gesangvereinen sind gewöhnlich nicht deren > Arbeitnehmer (vgl bereits RFH, RStBl 1928, 124). Das gilt idR auch für nebenamtlich tätige Dirigenten von Kirchenchören (> Kirchenbedienstete Rz 1, 2). Hauptamtlich tätige Chordirigenten sind idR aber ArbN; ergänzend > Chor; > Arbeitnehmer Rz 130 Chorleiter, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

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