Auf einen Blick:

§ 40a Abs 2 EStG ermöglicht es einem ArbG, der jemanden mit nicht mehr als 450 EUR monatlich entlohnt, anstelle der Regelbesteuerung die Steuern und Sozialbeiträge mit einer Pauschale abzugelten. Der ArbG muss die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden, die die Abgabe berechnet und vom Konto des ArbG einzieht. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450 EUR und 1 300 EUR gibt es einen Übergangsbereich.

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