Rz. 25

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Vor- und Nachteile einer Steuerpauschalierung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der ArbG im Einzelfall abwägen.

Entscheidet sich der ArbG für eine Regelbesteuerung, muss er den LSt-Abzug nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen (Regelbesteuerung). Die Höhe der LSt hängt dann von der Einordung in die > Steuerklassen ab. Bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR monatlich entsteht in den Steuerklassen I bis IV noch keine Steuerbelastung. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass ArbN mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen, für die die Steuerklasse VI anzuwenden ist, sich bei ihrem > Wohnsitz-Finanzamt einen Freibetrag in Höhe des nicht ausgeschöpften Grundfreibetrags eintragen lassen können, um den Steuerabzug zu mindern (zu Einzelheiten > Grundfreibetrag Rz 2 ff). Der ArbG spart beim individuellen LSt-Abzug die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %.

 

Beispiel 1:

Die ledige Doktorandin S arbeitet Teilzeit ab dem 01.03.2020 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl. Sie erhält dafür 400 EUR monatlich. Nach den > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Steuerklasse I anzuwenden. Die LSt soll individuell erhoben werden.

Der ArbG hat ab März 2020 Pauschalabgaben in Höhe von 29,15 % (15 % GRV +13 % GKV+ 1,15 % Umlagen) des Arbeitsentgelts (= 116,60 EUR monatlich) an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Aufgrund der individuellen Besteuerung ist die Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts nicht zu entrichten. Bei einem Arbeitslohn der S in Höhe von 400 EUR monatlich fällt in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an.

 

Rz. 26

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der ArbN Vorteile erhält, die kein > Arbeitsentgelt, wohl aber > Arbeitslohn sind und deshalb dem LSt-Abzug unterliegen.

 

Beispiel 2:

Abwandlung: Wie im Beispiel 1 hat die wissenschaftliche Mitarbeiterin auch im Mai 2020 eine Barvergütung von 400 EUR monatlich erhalten. Daneben hat sie für die Vorbereitung ihrer Dissertation einmalig technische Einrichtungen der Universität genutzt, die sie nicht bezahlen muss, die aber ein geldwerter Vorteil iSv § 8 Abs 1 EStG sind. Diese Leistungen haben einen Wert von – angenommen – 550 EUR, die der ArbG zusammen mit den vergleichbaren sonstigen Bezügen anderer ArbN nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert hat und die deshalb beitragsfrei sind (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SvEV). Sie gehören deshalb zwar nicht zum maßgebenden > Arbeitsentgelt (> Rz 73) – wohl aber zum > Arbeitslohn. Der ArbG muss die Pauschsteuer nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG beim FA anmelden und abführen. Im Übrigen bleibt es beim LSt-Abzug nach Steuerklasse I (= LSt ist 0 EUR). Für die > Sozialversicherung bleibt es bei der Pauschalabgabe iHv 116,60 EUR.

 

Rz. 27

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Entscheidet sich der ArbG hingegen für eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG, schuldet er dem Fiskus zwar selbst anstelle des ArbN die pauschale LSt; er kann sie allerdings arbeitsrechtlich auf den ArbN abwälzen. Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 133 und 186 sowie > Abwälzung der Lohnsteuer.

Hat der ArbG während des laufenden Kalenderjahres nicht nur die Beiträge, sondern auch die LSt pauschaliert, kann er – sofern er die > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abruft – seine Option bis zur Ausstellung der > Lohnsteuerbescheinigung noch korrigieren. Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 11. Dieser geänderten Ausübung des Wahlrechts für die Regelbesteuerung stehen beitragsrechtliche Regelungen nicht entgegen; sie gehen dem Steuerrecht nur insoweit vor, als sich der ArbG anstelle der individuellen Besteuerung für eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG entscheidet.

 

Rz. 28

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat der ArbG sich für eine Regelbesteuerung entschieden, muss er dem FA eine > Lohnsteuerbescheinigung übermitteln (vgl § 41b EStG). Der ArbN muss deshalb bei der etwaigen Abgabe einer > Steuererklärung an das FA das Arbeitsentgelt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erklären. § 40 Abs 3 EStG ist hier nicht anzuwenden. Das kann dazu führen, dass die bisher mit LSt nicht belasteten > Einnahmen besteuert werden, soweit der Stpfl weitere > Einkünfte erzielt hat, die insgesamt zur Überschreitung der Nullzone des Steuertarifs führen.

 

Rz. 29

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die einheitliche Pauschsteuer iSv § 40a Abs 2 EStG ist eine Steuer eigener Art, für die Besonderheiten gelten. Auch die in der einheitlichen Pauschsteuer enthaltene > Kirchensteuer ist nicht mit der pauschalen Kirchenlohnsteuer (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff) vergleichbar. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Änderung der kirchensteuerlichen Regelungen nicht für erforderlich gehalten. Die einheitliche Pauschsteuer ist auch anzuwenden, wenn der ArbN keiner erhebungsberechtigten Kirche angehört. Der ArbG braucht demzufolge die nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I, 773; > Pauschalierung der Lohnsteuer ...

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