I. Geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung (§ 40a Abs 2 EStG)

 

Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der vom ArbG gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug. Er kann die LSt/SolZ/KiSt individuell nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom Arbeitslohn einbehalten oder – wenn bestimmte Voraussetzungen dies zulassen (vgl §§ 40ff EStG) – unter Verzicht auf eine individuelle Besteuerung die LSt pauschalieren. § 40a EStG ermöglicht eine Steuerpauschalierung für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff. Besonderheiten gelten für § 40a Abs 2 und 2a EStG, die im Folgenden dargestellt werden.

Bei § 40a Abs 2 EStG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der ArbG muss deshalb idR keine einheitliche Pauschsteuer abführen, wenn der Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) möglich ist oder der geringfügig beschäftigte ArbN eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegt. Dann wird der individuelle LSt-Abzug durchgeführt (Regelbesteuerung). Zu Vor- und Nachteilen einer Pauschbesteuerung > Rz 25 ff.

 

Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 40a Abs 2 EStG bietet die Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung mit nur 2 % des Arbeitsentgelts (> Rz 20). Die 2 % gelten nicht nur die LSt ab, sondern auch den SolZ sowie die KiSt. Hinzu kommt allerdings ein Pauschalbeitrag zur SozVers; zur Gesamtbelastung des ArbG mit Abgaben > Rz 20–21/1. Der ArbG kann – unter Verzicht auf die individuelle Regelbesteuerung – diese einheitliche Pauschsteuer erheben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV handelt (> Rz 62 ff) und er hierfür Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) bzw § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat (> Rz 19). Keine geringfügige Beschäftigung idS ist gegeben bei einem nicht weisungsgebundenen > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (EFG 2014, 961; EFG 2015, 2074, > Rz 63). Bei der Beschäftigung von > Ehegatten ist zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis fremdüblich ist, was BFH 263, 11 = BStBl 2019 II, 203 verneint, wenn dem Ehegatten ein Dienstfahrzeug zur unbeschränkten Nutzung überlassen wird, ohne dass er sich an den Kosten beteiligen muss (vgl auch EFG 2019, 253 = DStRE 2019, 793). Maßgebend ist – auch für die Besteuerung – allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung (> Rz 63).

 

Beispiel 1:

Eine Hausfrau arbeitet Anfang 2020 für ein monatliches Entgelt von 400 EUR in einer Konditorei als Verkäuferin. Sie hat sich von der GRV befreien lassen.

Die Verkäuferin ist versicherungsfrei, da ihr monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Ihr ArbG zahlt den Pauschalbeitrag zur SozVers sowie die einheitliche Pauschsteuer – insgesamt 31,15 % von 400 EUR, also 124,60 EUR.

 

Beispiel 2:

Eine Hausfrau trainiert Anfang 2020 eine Sportgruppe und erhält dafür von ihrem Sportverein ein monatliches Arbeitsentgelt von 630 EUR. Sie hat sich von der GRV befreien lassen.

Die Übungsleiterin bleibt versicherungsfrei, da von dem Entgelt monatlich 200 EUR gemäß § 3 Nr 26 EStG steuerfrei sind und damit nicht zum Arbeitsentgelt gehören (> Rz 73). Es verbleibt ein Arbeitsentgelt iHv 430 EUR, das unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR bleibt.

Ihr ArbG zahlt den Pauschalbeitrag zur SozVers sowie die einheitliche Pauschsteuer – insgesamt 31,15 % von 430 EUR, also 133,94 EUR.

 

Beispiel 3:

Eine Bürohilfe erhält Anfang 2020 einen monatlichen Lohn von 420 EUR. Zusätzlich erhält sie ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld von je 300 EUR. Das Jahresgehalt beträgt somit ([12 × 420 EUR =] 5 040 EUR + 300 EUR + 300 EUR =) 5 640 EUR. Monatlich sind das 470 EUR, sodass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist. Das Entgelt befindet sich in dem Übergangsbereich (> Rz 85 ff) und ist nicht mehr versicherungsfrei. Der ArbG hat den vollen Beitragsanteil zu tragen, für die Bürohilfe steigt der Beitragsanteil linear an. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG ist wegen Überschreitung der 450-EUR-Grenze nicht zulässig. Hinweis auf § 40a Abs 2a EStG (> Rz 23/1).

 

Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr gegeben sind, ist die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nur bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung gegenüber dem ArbG zulässig (> Rz 88). Danach gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen.

 

Rz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Geringfügig ist eine Beschäftigung iSd SozVers, wenn das Arbeitsentgelt (> Rz 20) regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt (§§ 8 Abs 1 Nr 1, 8a SGB IV). Weitere Lohngrenzen sind nicht zu beachten. Die frühere 15-Stunden-Grenze für die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeit in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV ist entfallen. Durch die Regelungen zum Mindestlohn ergibt sich jedoch indirekt eine Grenz...

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