Rz. 31

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist § 40a Abs 2 und 2a EStG nicht anwendbar; § 40a Abs 3 EStG ist insoweit lex specialis (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff). Für die SozVers kann das Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR monatlich aber eine geringfügige Beschäftigung sein, für die der ArbG nur Pauschalbeiträge gemäß § 168 Abs 1 Nr 1b oder § 172 Abs 3 SGB VI, § 249b SGB V entrichten muss (> Rz 1).

 

Rz. 32

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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