Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Mitarbeiter im Außendienst der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA), die mit der Überprüfung und vollständigen Erfassung von urheberrechtlich geschützten öffentlichen Musiknutzungen befasst sind, behandelt die FinVerw als > Arbeitnehmer (OFD Hannover vom 21.02.2000, DStZ 2000, 426 = DB 2000, 549; formal ausgesondert).

Werden betrieblich veranlasste Zuwendungen in Form einer Veranstaltung durch eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG besteuert, gehören gezahlte GEMA-Gebühren zur Bemessungsgrundlage der ESt (EFG 2019, 281 = DStRE 2019, 612 – Rev, BFH VI R 4/19).

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