Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Zahlung von > Arbeitslohn in ausländischer Währung > Devisen sowie > Sachbezüge Rz 70 Devisen. Wird eine im > Inland gültige Währung (> Geld) in eine nur im > Ausland Rz 1 gültige Währung getauscht, um damit ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen zu bezahlen, zB die Reisekosten in der steuerlich anzusetzenden Höhe, handelt es sich bei den Umtauschgebühren um Reisenebenkosten, die als WK abziehbar sind, soweit der ArbG sie nicht steuerfrei ersetzt (> Reisekosten Rz 125). Im Übrigen gehören nicht der beruflichen Sphäre zurechenbare Aufwendungen für den Ankauf von Devisen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Es handelt sich nicht um > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Geldumtausch. Ergänzend > Kryptowährung.

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