Auf einen Blick: Höhere Geldstrafen/Geldbußen sind zwar weniger belastend als Freiheitsentzug, gleichwohl aber einschneidend. Grundsätzlich soll die ‚Strafe’ durch den Steuerabzug nicht gemildert werden (vgl § 12 Nr 4 EStG). Inwieweit sie bei beruflicher Veranlassung dennoch ausnahmsweise steuermindernd wirken können und ob sie der ArbG steuerfrei ersetzen darf, wird hier dargestellt. |
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