Auf einen Blick:

Höhere Geldstrafen/Geldbußen sind zwar weniger belastend als Freiheitsentzug, gleichwohl aber einschneidend. Grundsätzlich soll die ‚Strafe’ durch den Steuerabzug nicht gemildert werden (vgl § 12 Nr 4 EStG). Inwieweit sie bei beruflicher Veranlassung dennoch ausnahmsweise steuermindernd wirken können und ob sie der ArbG steuerfrei ersetzen darf, wird hier dargestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge