Rz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu einem – nicht anerkannten – Dienstverhältnis zwischen einem Pfarrer und seiner Ehefrau vgl BFH 181, 486 = BStBl 1997 II, 187. Zur Behandlung von > Beihilfen im Krankheitsfall, die für den CVJM-Gesamtverband tätige Bedienstete der evangelischen Kirche erhalten, vgl FinMin HE vom 25.09.1997 – S 2342 A-18-II B 22, DB 1997, 2355. Zur Kürzung des SA-Abzugs für Altersvorsorgeaufwendungen vgl § 10 Abs 3 Satz 3 EStG und > Sonderausgaben Rz 62 ff; zur > Vorsorgepauschale vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG.

 

Rz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu Spenden von Ordensangehörigen > Spenden Rz 11. Aufwendungen als Laienpriester einer Religionsgemeinschaft hat EFG 1975, 207 nicht als > Außergewöhnliche Belastungen iSv § 33 EStG anerkannt; derartige Aufwendungen sind ggf > Spenden.

 

Rz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Als Aufstockungsbeiträge gezahlte Zuschläge während der auch bei Geistlichen grundsätzlich möglichen Altersteilzeit bleiben gemäß § 3 Nr 28 EStG steuerfrei (zu Einzelheiten > Altersteilzeit Rz 16).

 

Rz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei der Ausbildung zum Ordensgeistlichen oder der Zeit eines Postulats oder Noviziats handelt es sich um eine Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG. Das gilt auch für den Besuch der Bibelschule eines Glaubenszentrums mit dem Ziel, Missionar zu werden (EFG 2011, 1000 = KirchE 56, 316). Für den Besuch einer Missionsschule als freikirchliche Internatsschule lehnte BFH 263, 53 = BStBl 2019 II, 256 eine derartige Einordnung jedoch ab; der Schulbesuch habe nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung gedient.

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