Rz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Pflichtbeiträge der katholischen Geistlichen, die ihre Bezüge vom Bistum erhalten, für die Diasporahilfe sind ‚durchlaufende Gelder’ (RFH, RStBl 1932, 926); werden Geistliche nicht von kirchlichen Kassen besoldet, ziehen sie die Pflichtbeiträge als > Werbungskosten oder > Sonderausgaben ab (BMF vom 06.12.1994, BStBl 1994 I, 921). Durchlaufende Gelder sind außerdem die Beiträge einer Diakonisse an ein Diakoniewerk (EFG 1994, 282, rkr durch Rücknahme der Revision BFH VI R 1/94) sowie die Beiträge zum Hilfswerk für die Versorgung stellenlos gewordener Schwestern und Haushälterinnen von Geistlichen. Wegen des Gehaltsopfers im Rahmen der Aktion "Evangelische Partnerhilfe" > Gehaltsverzicht Rz 2.

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