Rz. 8

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Kassen der > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind jeweils > Öffentliche Kasse iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person Rz 1) anerkannten Kirchen gezahlten, als Aufwandsentschädigung bezeichneten und als solche im Haushaltsplan ausgewiesenen Beträge sind deshalb im Rahmen von > R 3.12 Abs 23 LStR steuerfrei. Soweit es sich bei den mit der Wahrnehmung eines geistlichen Amtes betrauten Geistlichen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts um hauptamtlich öffentliche Dienste leistende ArbN handelt, kann eine neben den Dienstbezügen gezahlte Aufwandsentschädigung bis zu 200 EUR (vor 2013 waren es 175 EUR) monatlich steuerfrei bleiben (> R 3.12 Abs 3 Satz 3 LStR; > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff). Nach anderen Vorschriften steuerfrei ersetzbare Aufwendungen wie zB > Reisekostenvergütungen (vgl § 3 Nr 13 EStG) oder Auslagen (vgl § 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz) werden damit nicht abgegolten, sondern bleiben zusätzlich steuerfrei.

 

Rz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 3 Nr 26 EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1–59) begünstigt die für eine Kirchengemeinde nebenberuflich tätigen > Organisten (OFD Frankfurt vom 12.08.2014 – S-2245-A-2-St-213, HaufeIndex 8 310 397) sowie Personen, die nebenberuflich Religionsunterricht an staatlichen Schulen erteilen (> Rz 5). Nicht begünstigt sind Einnahmen für eine seelsorgerische Tätigkeit nebenberuflicher Diakone der katholischen Kirche. In Betracht kommen kann aber ggf ein Freibetrag nach § 3 Nr 26a EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 70–79/1).

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