I. Fallgruppen ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei den folgenden Fallgruppen ist eine Gehaltsumwandlung nicht davon abhängig, dass der ArbG die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbringt (> Rz 2).

 

Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein wesentlicher Anwendungsfall einer Gehalts-(oder Entgelt-)umwandlung ist der Austausch von ‚Barlohn in Versorgungslohn’ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Er bietet dem ArbG die Möglichkeit, seine Beitragsleistungen zu Lasten des geminderten Arbeitslohns seiner Mitarbeiter zu finanzieren.

Unter Entgeltumwandlung versteht § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die ergänzende steuerliche Grundlage bietet § 3 Nr 63 EStG. Damit werden in bestimmten Grenzen Beiträge des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis von der LSt/ESt befreit, die dem Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen. Alternativ eröffnet § 10a/Abschn XI EStG eine Berücksichtigung als Sonderausgaben oder eine Förderung durch Altersvorsorgezulage; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge. Die später daraus als Altersversorgung fließende Rente oder die Leistungen aus einem Auszahlungsplan werden erst beim Zufluss (nachgelagert) besteuert. Zur Erläuterung im Einzelnen > Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff sowie BMF vom 06.12.2017, BStBl 2018 I, 147 = Anh 2 Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Auch andere Steuerbefreiungen kommen für eine Gehaltsumwandlung in Betracht. Arbeitslohn kann auch umgewandelt werden in
eine steuerfreie Gestellung von PC's und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr 45 EStG; im Einzelnen > Computer Rz 15ff, > Telekommunikationskosten);
zugunsten der günstig besteuerten Privatnutzung eines Firmenwagens (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 49);
zugunsten eines verbilligten Warenbezugs: Bietet der ArbG seinen Mitarbeitern eigene Produkte an, bleibt ein Preisnachlass bis zur Höhe des Rabatt-Freibetrags aus § 8 Abs 3 EStG, also bis zu 1 080 EUR im Jahr – steuerfrei (im Einzelnen > Rabatte Rz 10ff);
zugunsten von unbesteuerten Sachbezügen, mit denen die auf den Monat bezogene die ‚44-EUR-Freigrenze’ des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG genutzt wird (jährlich bis zu 528 EUR). Im Einzelnen > Sachbezüge Rz 50ff, > Darlehen Rz 40ff, > Warengutscheine sowie EFG 2015, 1257 (Tankkarte). Die 44-EUR-Freigrenze kann ua auch zugunsten von Barzuschüssen für die arbeitstägliche Beköstigung am Arbeitsplatz zB in Form von Restaurantchecks für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten genutzt werden (vgl OFD NRW vom 09.07.2015, DB 2015, 2179). Zu Einzelheiten > Mahlzeiten Rz 35ff;
zugunsten eines im Rahmen von § 3 Nr 39 EStG steuerfreien Erwerbs einer > Mitarbeiterkapitalbeteiligung;
zur Zahlung von Reisekosten, die im Rahmen von § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG steuerfrei vergütet werden können, aber über die betriebsüblichen Erstattungen hinausgehen (vgl BFH 195, 290 = BStBl 2001 II, 601). Zur Möglichkeit, erhöhten Reisekostenersatz zu Lasten des ArbG pauschal zu versteuern, > Rz 17.
 

Rz. 13

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Entsprechendes gilt für ArbG-Leistungen, für die eine > Pauschalierung der Lohnsteuer vorgesehen ist. Das betrifft zB die Umwandlung von Barlohn
in verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten (Kantine) oder in Restaurantschecks (vgl § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 1, 1a EStG; im Einzelnen > Mahlzeiten Rz 37; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 140ff);
in Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit bis zu 100 % über den amtlichen Sätzen (vgl § 40 Abs 2 Nr 4 EStG). Im Einzelnen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 154ff;
in Erholungsbeihilfen in den Grenzen von § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG. Im Einzelnen > Erholung sowie EFG 2017, 1102; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 145ff;
in Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung (vgl § 40b Abs 3 EStG; glA Reuter, DStR 1990, 757). Im Einzelnen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff; > Unfallversicherung.
 

Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

II. Fallgruppen mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

 

Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei den folgenden Fallgruppen wird eine Steuerbefreiung (> Rz 16) oder eine Pauschalversteuerung (> Rz 17) im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung nur anerkannt, wenn der ArbG die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt: zu Einzelheiten > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Umwandlung in steuerfreie Leistungen. Das betrifft zB:
Zuschüsse zu den Kosten für die Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes des ArbN im > Kindergarten; sie bleiben iRv § 3 Nr 33 EStG steuerfrei. Im Einzelnen > Kindergarten; vgl EFG 2017, 1598 – Rev, BFH VI R 40/17;
Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Im Einzelnen > Betriebliche Gesundheitsförderung;
Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens iRv § 3 Nr 46 EStG (> Firmenrad R...

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