Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gefangene, die innerhalb oder außerhalb des Gefängnisses beschäftigt werden, stehen arbeitsrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gefängnisverwaltung (ArbG Hamm, DB 1968, 1763; BAG, DB 1979, 1186). Gleichwohl besteht ein Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf Arbeitsentgelt in geringer Höhe (§§ 43, 200 StVollzG). Dieses von der JVA zu zahlende Arbeitsentgelt unterwirft die FinVerw nicht dem LSt-Abzug, weil der Strafgefangene keinen Arbeitslohn iSv § 19 EStG bezieht (OFD Münster vom 30.08.1979 S-2332–90-St-12–31). Zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 40ff. Das gilt aber nur, soweit Gefangene zur Arbeitsleistung nach § 41 StVollZG als Teil der Resozialisierung verpflichtet sind.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Geht ein Strafgefangener als Freigänger außerhalb der Anstalt ein freies Arbeitsverhältnis ein, gelten für den LSt-Abzug keine Besonderheiten. Erzielt ein als Freigänger außerhalb der Haftanstalt Berufstätiger daraus Einkünfte und ist er deshalb zur Zahlung eines Haftkostenbeitrags nach § 50 StVollzG verpflichtet, zählt dieser nicht zu den WK (EFG 1989, 170). Zur > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in der JVA vgl BFH/NV 2012, 165.

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