Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gebührenanteile, die ArbN verbleiben, gehören im Allgemeinen zum Arbeitslohn. Sie können aber ganz oder teilweise > Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sein. Zu Einzelheiten > Gerichtsvollzieher Rz 1, > Notare Rz 4, > Tierärzte Rz 2. Zu Gebühren für > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 12, 55, 65. Zur Verteilung der Gebühren bei Rechtsbehelfsverfahren > Rechtsbehelfskosten.

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