Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Inhaber einer Gaststätte, eines Restaurants ist Gewerbetreibender. Bei einer Restaurant-Kette ist der Verantwortliche am Ort idR ArbN. Anders kann es sein in den Fällen des > Franchising. Maßgebend ist das im Innenverhältnis Vereinbarte (> Arbeitnehmer Rz 15ff ]23]); nur hilfsweise wird darauf abgestellt, wie der Verantwortliche am Ort gegenüber den Gästen auftritt (Außenverhältnis – vgl RFH, RStBl 1938, 764; RStBl 1940, 900; BFH 64, 111 = BStBl 1957 III, 42). Das gilt auch für einen Büffetier als Leiter der Gaststätte (BFH 76, 634 = BStBl 1963 III, 230). Zu Besonderheiten > Winzerwirt. Ebenso können die in einer Gastwirtschaft Tabakwaren, Blumen, Karten, Zeitungen usw verkaufenden Personen ArbN des Gastwirts oder eines anderen Unternehmers oder selbständige Gewerbetreibende sein (BFH 75, 262 = BStBl 1962 III, 361 zur USt). Ein Gastwirt kann ArbG der in seinem Betrieb aufspielenden > Musiker sein.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zu weiteren Einzelheiten > Kellner, > Trinkgelder. Der > Freitrunk im Brauereigewerbe gilt nicht für ArbN in Gaststätten. § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) und § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) kommen aber in Betracht; ergänzend > Hotel- und Gaststättengewerbe.

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