Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Beauftragung eines gewerblichen Gärtners mit der normalen Pflege des privaten Gartens gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt, für die eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen – ggf zusammengerechnet mit weiteren haushaltsnahen Kosten – bis zu 4 000 EUR jährlich gewährt wird (§ 35a Abs 2 EStG); ebenso bei Anstellung eines Gärtners – bei > Geringfügige Beschäftigung bis zu 510 EUR jährlich (§ 35a Abs 1 EStG). Die Steuerermäßigung bezieht sich nur auf die Arbeitskosten des Gärtners, nicht aber auf Material (zB Pflanzen). Zu Einzelheiten > Haushaltshilfe Rz 44 ff. Über die Gartenpflege hinausgehende Gartenarbeiten sind nach § 35a Abs 3 EStG als > Handwerkerleistungen begünstigt (Steuerermäßigung: 20 % der Lohnkosten, höchstens 1 200 EUR); ebenso bei Neugestaltung des Gartens (BFH 234, 391 = BStBl 2012 II, 232).

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