Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch für Fußgänger gilt die > Entfernungspauschale Rz 15. > Prozesskosten zur Verteidigung gegen eine Schadensersatzklage wegen verkehrswidrigen Verhaltens wurden von BFH 77, 487 = BStBl 1963 III, 499 als AgB iSv § 33 EStG eingestuft, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schadensersatz, > Schadensersatz, > Verschulden.

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