Rz. 25

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei Gastspielen ausländischer Sportvereine entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem gastgebenden deutschen Verein und dem ausländischen Verein. Die an den ausländischen Verein gezahlten Spielanteile und Garantiesummen sind nicht > Arbeitslohn der ausländischen Spieler. Dem ausländischen Verein fließen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu, weil die Einkünfte durch sportliche Darbietungen im Inland (oder durch deren Verwertung im Inland) erzielt werden (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG; > Inländische Einkünfte). Der inländische Veranstalter muss die zu leistenden Beträge dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterwerfen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.). Bei Teilnahme an Spielen, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, kann uU ein Steuererlass oder eine Pauschalierung nach § 50 Abs 4 Nr 1 EStG in Betracht kommen (> Berufssportler Rz 6/2; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 116). Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb fließen einem ausländischen Sportverein auch bei der Spielerleihe oder dem endgültigen Spielertransfer zu, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 EUR übersteigen (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG; Reaktion des Gesetzgebers auf BFH 225, 126 = BStBl 2010 II, 120). Der zahlende inländische Verein ist bei der Spielerleihe nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet.

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