Rz. 19

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Fußballtrainer sind ArbN, wenn sie für mindestens eine Spielzeit verpflichtet werden; ebenso wohl die von Fußballverbänden verpflichteten Trainer und Sportlehrer und auch der Cheftrainer einer Bundesligamannschaft (kein Berufssportler iSd § 50a Abs 1 Nr 1 EStG; EFG 1998, 744). Nebenberufliche Übungsleiter können sowohl ArbN sein als auch selbständig. Ein nebenberuflicher Fußballtrainer, der nicht mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist, wird idR als selbständig behandelt, wenn andere Merkmale keine eindeutige Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart ermöglichen (> R 19.2 LStR; EFG 1994, 396; BFH/NV 1994, 93). Wird die Zeit der Vor- und Nachbereitung von Spielen, zB Mannschaftsbesprechungen, stundenweise bezahlt, rechnet sie für die 6-Stundengrenze mit; nicht aber Fahrzeiten. Von den Einnahmen eines nebenberuflichen Trainers bleiben nach § 3 Nr 26 EStG bis zu 2 400 EUR im Jahr zur Abgeltung der beruflichen Ausgaben steuerfrei; zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1 ff.

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